§ 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Drochtersen. Die Kurzform lautet FWG Drochtersen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält die Freie Wählergemeinschaft Drochtersen den Zusatz ''eingetragener Verein'' (e.V.). (2) Der Sitz ist Drochtersen. Der Wirkungskreis der Freien Wählergemeinschaft Drochtersen ist die Einheitsgemeinde Drochtersen.
§ 2 Zweck (1) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch die Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. (2) Es ist beabsichtigt, Mitglieder des Vereins als Kandidaten für die Gemeinde- und Landkreiswahlen aufzustellen und Ratsmitglieder zu entsenden. (3) Grundlage der politischen Arbeit sind das Grundgesetz und die verfassungsgemäße Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Mitglieder (1) Mitglieder können alle volljährigen Personen werden, die in der Einheitsgemeinde Drochtersen ihren Wohnsitz haben und die nicht gleichzeitig aktiv einer Partei oder einer anderen politischen Vereinigung angehören. (2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. (3) Die Mitgliedschaft endet bei Auflösung der Freien Wählergemeinschaft, durch Tod des Mitgliedes, durch Austritt oder durch Ausschluss. (4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird mit dem Zugang wirksam. (5) Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:
§ 4 Mandatsträger (1) Mitglieder der Freien Wählergemeinschaft, die für einen Gemeinde- oder einen Kreistag kandidieren, verpflichten sich, dies für die Freie Wählergemeinschaft zu tun. Bei Erlangung eines Mandats verpflichten sich die Mitglieder der Freien Wählergemeinschaft regelmäßig über ihre Arbeit im Rat zu unterrichten. (2) Für die Wahl können auch nicht FWG-Mitglieder auf der Liste der Freien Wählergemeinschaft kandidieren. Sie verpflichten sich aber, während ihrer Ratszugehörigkeit die Satzung anzuerkennen. (3) Alle Kandidaten werden von den Mitgliedern der Freien Wählergemeinschaft auf einer hierfür einberufenen Hauptversammlung gewählt.
§ 5 Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung des Vereins besteht aus den Mitgliedern gem. § 3 und den Nichtmitgliedern, die im Rat die FWG vertreten. (2) Sie tritt mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen und wird durch den Vorstand schriftlich einberufen. Der Vorstand ist berechtigt und auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Einladungen haben den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzugehen. In besonderen Fällen kann die Einladungsfrist auf drei Tage verkürzt werden. (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§ 6 Aufgaben der Hauptversammlung (1) Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören: (2) Die Hauptversammlung kann Vorstandsmitgliedern mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Vertrauen entziehen. Es ist sofort ein/eine Nachfolger/in zu wählen. Mit der Neuwahl scheidet der/die Betroffene aus dem Vorstand aus. (3) Anträge die auf der Hauptversammlung behandelt werden sollen, müssen schriftlich mindestens vier Tage vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die während der Hauptversammlung gestellt werden, kann nur einstimmig beschlossen werden. (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die Teilnehmer, die behandelten Gegenstände, die Anträge und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sind. Diese Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und von den Mitgliedern auf Wunsch beim Vorstand einzusehen.
§ 7 Der Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der dem Vorsitzenden und ihrem/seinen beiden gleichberechtigten Stellvertretern, die gleichzeitig einer der unter 2 b und 2 c genannten Funktionen übernehmen können. (2) Der weitere Vorstand besteht aus (3) Es ist bei der Besetzung der Vorstandsämter auf Parität zwischen Männer und Frauen zu achten. (4) Dem Vorstand sollen keine Mitglieder angehören, die die Freie Wählergemeinschaft im Rat oder im Kreistag vertreten.
§ 8 Sitzungen des Vorstandes (1) Der Vorstand beruft die Vorstandssitzungen des Vereins ein. In jedem Jahr sollen mindestens zwei Vorstandsitzungen einberufen werden. Es ist über die Sitzungen gem. § 6.4. eine Niederschrift anzufertigen. (2) An den Vorstandssitzungen nehmen auch die Mandatsträger teil. Sie haben gleiches Stimmrecht wie die übrigen Vorstandsmitglieder. Die unter § 4.2. genannten Mandatsträger haben demgegenüber kein Stimmrecht.
§ 9 Wahlen und Abstimmungen (1) Die Wahlvorschläge für den Vorstand erfolgen aus der Mitte der Versammlung. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag geheim durch Stimmzettel. Der zu wählende Kandidat muss anwesend sein oder sein schriftliches Einverständnis muss dem Wahlleiter vorliegen. Es wird durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Fällt auch hier keine Entscheidung, so entscheidet das Los. (2) Alle Wahlen finden für den Zeitraum von zwei Jahren statt. (3) Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in der Sitzung ausdrücklich anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung durch Stimmzettel oder Abstimmung durch Namensaufruf. (4) Die Kandidaten für die Kommunal-, Samtgemeinde- und Kreistagswahlen müssen ihr Interesse zu einer Kandidatur dem Vorstand bekanntgeben. Die Vorschlagsliste wird zusammen mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zugesandt. Die Bewerber und ihre Reihenfolge werden von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl unter Beachtung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und des Niedersächsischen Kommunalwahlengesetzes bestimmt.
§ 10 Satzungsänderungen (1) Beschlüsse der Hauptversammlungen, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3-Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. (2) Anträge auf Satzungsänderung werden in der Hauptversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sind.
§ 11 Auflösung (1) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit. (2) Die Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der satzungsgemäßen Stimmberechtigten anwesend sind. (3) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Hauptversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der wiederum erschienenen Stimmberechtigten beschließt. Es gilt wiederum § 11 (1). (4) Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das nach Berichtigung noch vorhandene Vermögen an eine durch die Hauptversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung.
§ 12 Beitrag (1) Die Festsetzung der Beiträge erfolgt durch die Hauptversammlung. Die Mitarbeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich. Im Vereinsdienst gemachte Auslagen können ersetzt werden.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Mitglieder
§ 4 Mandatsträger
§ 5 Hauptversammlung
§ 6 Aufgaben der Hauptversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Sitzungen des Vorstandes
§ 9 Wahlen und Abstimmungen
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Auflösung
§ 12 Beitrag